Deutschland ist ein attraktives Ziel für qualifizierte Arbeitnehmer aus der ganzen Welt. Für Fachkräfte aus EU- und Nicht-EU-Ländern bietet Deutschland verschiedene Möglichkeiten zur Einreise und Arbeitsaufnahme. Es gibt mehrere Programme und Visa-Kategorien, die es Fachkräften ermöglichen, in Deutschland zu arbeiten und zu leben. Zu den wichtigsten gehören:

Blaue Karte EU

Fachkräfte aus Drittstaaten mit einer anerkannten ausländischen Qualifikation und umfangreicher Berufserfahrung haben die Möglichkeit, in einem nicht-reglementierten Beruf in Deutschland zu arbeiten, auch ohne eine formale Berufsanerkennung.

Visum zum Arbeiten für Fachkräfte

Auch ohne formale Berufsanerkennung können Drittstaatsangehörige mit einer ausländischen Qualifikation und umfangreicher Berufserfahrung in einem nicht-reglementierten Beruf in Deutschland tätig werden.

Visum für Berufserfahrene

Für Berufserfahrene aus Drittstaaten, die eine ausländische Qualifikation und umfangreiche Berufserfahrung vorweisen, gibt es die Möglichkeit, in einem nicht-reglementierten Beruf in Deutschland zu arbeiten, ohne eine formale Berufsanerkennung zu benötigen.

Visum zur Anerkennungspartnerschaft

Wenn Sie sowohl in Ihrem Beruf arbeiten als auch das Anerkennungsverfahren durchlaufen möchten, könnte das Visum zur Anerkennungspartnerschaft eine geeignete Option für Sie sein. Erfahren Sie mehr über dieses Visum.

Visaoptionen für IT-Fachkräfte

IT-Spezialisten aus Drittstaaten mit ausländischer Qualifikation und umfassender Berufserfahrung können auch ohne formale Berufsanerkennung in einem nicht-reglementierten Beruf in Deutschland arbeiten.

Chancenkarte zur Jobsuche

Für Drittstaatsangehörige mit ausländischer Qualifikation und Berufserfahrung bietet die Chancenkarte die Möglichkeit, in Deutschland einen nicht-reglementierten Beruf zu finden, auch ohne eine formale Berufsanerkennung.

1. Blaue Karte EU

Die Blaue Karte EU ist ein spezieller Aufenthaltstitel für ausländische Akademiker oder Personen mit einem vergleichbaren Qualifikationsniveau, die in Deutschland eine qualifizierte Anstellung anstreben.

Infografik - Blaue Karte EU - Arbeiten in Deutschland für Nicht-EU-Bürger, Quelle: www.make-it-in-germany.com

Infografik - Blaue Karte EU, Quelle: www.make-it-in-germany.com
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Welche Voraussetzungen gelten für die Erteilung der Blauen Karte EU?

🔵 Hochschulabschluss:  Sie benötigen entweder einen deutschen Hochschulabschluss oder einen ausländischen Abschluss, der einem deutschen Hochschulabschluss gleichwertig ist. Falls Sie keinen klassischen Hochschulabschluss haben, müssen Sie einen tertiären Bildungsabschluss vorweisen, der mindestens drei Jahre dauert und in Deutschland der Stufe 6 der internationalen Standardklassifikation im Bildungswesen (ISCED 2011) oder dem Europäischen Qualifikationsrahmen entspricht. Dazu zählen beispielsweise Abschlüsse wie „Meister“ oder Berufsqualifikationen in der Erzieherausbildung. Informationen zur Anerkennung ausländischer Hochschulabschlüsse finden Sie unter „Anerkennung“.

🔵 Konkretes Jobangebot: Sie müssen ein konkretes Stellenangebot in Deutschland haben, das folgende Kriterien erfüllt:

  • Die Anstellung muss mindestens sechs Monate dauern.
  • Die Position muss Ihrer Qualifikation entsprechen. Bei reglementierten Berufen muss eine Berufsausübungserlaubnis zum Zeitpunkt der Visumantragstellung vorliegen oder zugesagt sein.
  • Ihr Bruttojahresgehalt muss mindestens 45.300 Euro betragen (Stand 2024).

🔵 In Mangelberufen können Sie die Blaue Karte EU auch bei einem Bruttojahresgehalt von mindestens 41.041,80 Euro erhalten, sofern die Bundesagentur für Arbeit Ihrer Beschäftigung zugestimmt hat. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat veröffentlicht jährlich die Gehaltsschwellen. Zu den Mangelberufen gehören unter anderem:

  • Führungskräfte in der Produktion, im Bergbau, Bau und Logistik
  • Führungskräfte im Bereich Informations- und Kommunikationstechnologie
  • Führungskräfte in speziellen Dienstleistungsbereichen wie Kinderbetreuung, Gesundheitswesen und Bildungswesen
  • Akademische Fachkräfte im MINT-Bereich
  • Fachkräfte in Architektur, Raum- und Verkehrsplanung
  • Ärzte, Tierärzte, Zahnärzte
  • Apotheker
  • Akademische und vergleichbare Fachkräfte in der Krankenpflege und Geburtshilfe
  • Lehrkräfte im schulischen und außerschulischen Bereich

Eine detaillierte Übersicht über Mangelberufe für die Blaue Karte EU finden Sie hier.

Sonderfall: Blaue Karte EU für IT-Fachkräfte ohne formale Qualifikation

Wenn Sie eine IT-Fachkraft oder eine Führungskraft im IT-Sektor ohne formalen Bildungsabschluss sind und in Deutschland arbeiten möchten, können Sie unter bestimmten Bedingungen ebenfalls eine Blaue Karte EU erhalten:

🔵 Jobangebot: Sie müssen ein konkretes Arbeitsplatzangebot als IT-Fachkraft in Deutschland vorweisen, das mindestens sechs Monate dauert.

🔵 Gehalt: Ihr Bruttojahresgehalt muss mindestens 41.041,80 Euro betragen (Stand 2024).

🔵 Berufserfahrung: Sie müssen in den letzten sieben Jahren mindestens drei Jahre relevante Berufserfahrung im IT-Bereich gesammelt haben. Diese Erfahrung muss auf Hochschulniveau liegen und für die geplante Tätigkeit in Deutschland erforderlich sein.

Perspektiven mit der Blauen Karte EU

Die Blaue Karte EU wird für die Dauer Ihres Arbeitsvertrags plus drei Monate ausgestellt, jedoch höchstens für vier Jahre. Bei Erfüllung der erforderlichen Bedingungen ist eine Verlängerung des Aufenthaltstitels möglich.

Nach 27 Monaten können Inhaber der Blauen Karte EU eine Niederlassungserlaubnis erhalten, sofern sie Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) nachweisen. Bei Nachweis von Sprachkenntnissen auf dem Niveau B1 kann die Niederlassungserlaubnis bereits nach 21 Monaten erteilt werden.

Möchten Sie mit Ihrer Familie in Deutschland leben? Als Inhaber der Blauen Karte EU haben Sie die Möglichkeit, Ihre Familie nachzuziehen. Weitere Informationen und Anforderungen finden Sie in der Rubrik „Familiennachzug“.

Wechsel des Arbeitsplatzes mit der Blauen Karte EU

Wenn Sie eine Blaue Karte EU besitzen und den Arbeitgeber in Deutschland wechseln möchten, ist dies möglich. Sie können Ihre neue Stelle mit der bestehenden Blauen Karte EU antreten. Informieren Sie jedoch die zuständige Ausländerbehörde über den Wechsel, wenn dieser innerhalb des ersten Jahres erfolgt. Die Behörde wird prüfen, ob Sie die Voraussetzungen für die Blaue Karte EU weiterhin erfüllen. Falls dies nicht der Fall ist, kann Ihnen eine andere Aufenthaltserlaubnis, wie beispielsweise eine Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte, ausgestellt werden.

2. Visum zum Arbeiten für Fachkräfte 

Haben Sie eine qualifizierte Berufsausbildung oder ein Studium außerhalb Deutschlands abgeschlossen, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18a oder § 18b AufenthG beantragen, um in Deutschland eine qualifizierte Beschäftigung aufzunehmen.

Voraussetzungen für das Arbeitsvisum

  • Ihre Qualifikation muss in Deutschland anerkannt sein oder einem deutschen Hochschulabschluss gleichwertig sein. Wenn Sie in einem reglementierten Beruf, wie zum Beispiel einem Gesundheitsberuf, arbeiten möchten, ist eine Berufsausübungserlaubnis erforderlich. Informationen zum Anerkennungsverfahren finden Sie in der Rubrik „Anerkennung“.
  • Sie müssen ein konkretes Jobangebot von einem deutschen Arbeitgeber vorlegen. Die Stelle muss eine qualifizierte Beschäftigung sein, was bedeutet, dass in der Regel ein Hochschulabschluss oder eine qualifizierte Berufsausbildung erforderlich ist. Hilfstätigkeiten sind nicht ausreichend.
  • Ihre Beschäftigung muss nicht zwingend direkt mit Ihrer Qualifikation verbunden sein. Wenn Sie jedoch in einem reglementierten Beruf arbeiten möchten, benötigen Sie eine entsprechende Berufsausübungserlaubnis.
  • Falls Sie über 45 Jahre alt sind und erstmalig aus beruflichen Gründen nach Deutschland kommen, müssen Sie ein Bruttojahresgehalt von mindestens 49.830 Euro (Stand 2024) erreichen oder eine angemessene Altersversorgung nachweisen.

Perspektive mit dem Arbeitsvisums

Die Aufenthaltserlaubnis für eine qualifizierte Beschäftigung wird für maximal vier Jahre erteilt. Wenn Ihr Arbeitsvertrag kürzer ist, wird die Aufenthaltserlaubnis für die Dauer des Vertrages plus drei Monate ausgestellt.

Nach drei Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis können Sie unter bestimmten Bedingungen eine unbefristete Niederlassungserlaubnis beantragen.

 

Infografik - Visum zum Arbeiten für Fachkräfte - Arbeiten in Deutschland für Nicht-EU-Bürger, Quelle: www.make-it-in-germany.com

Infografik - Visum zum Arbeiten für Fachkräfte, Quelle: www.make-it-in-germany.com
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3. Arbeitsvisum für Berufserfahrene

Berufserfahrene haben in Deutschland ausgezeichnete Karrieremöglichkeiten, insbesondere in nicht-reglementierten Berufen. Für diese Berufe können Sie eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Tätigkeit nach § 19c Abs. 2 AufenthG in Verbindung mit § 6 BeschV erhalten. Eine formale Anerkennung Ihres Abschlusses in Deutschland ist dafür nicht erforderlich.

Infografik - Arbeitsvisum für Berufserfahrene - Arbeiten in Deutschland für Nicht-EU-Bürger, Quelle: www.make-it-in-germany.com

Infografik - Arbeitsvisum für Berufserfahrene, Quelle: www.make-it-in-germany.com
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Voraussetzungen für das Visum für Berufserfahrene

🟢 Qualifikation: Sie besitzen einen staatlich anerkannten Berufs- oder Hochschulabschluss aus dem Land, in dem Sie diesen erworben haben. Für den Berufsabschluss ist eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren erforderlich. Als Nachweis für den Visumantrag benötigen Sie eine positive Bewertung Ihres Abschlusses, die Sie online bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) beantragen können. Handelt es sich um einen Hochschulabschluss, können Sie ebenfalls eine Bestätigung der staatlichen Anerkennung bei der ZAB einholen.

🟢 Berufserfahrung: Sie verfügen über mindestens zwei Jahre qualifizierte Berufserfahrung innerhalb der letzten fünf Jahre. Diese Erfahrung muss inhaltlich mit der Tätigkeit übereinstimmen, die Sie in Deutschland ausüben möchten.

🟢 Jobangebot: Sie haben ein konkretes Angebot für eine Position in einem nicht-reglementierten Beruf in Deutschland. Nicht-reglementierte Berufe sind solche, deren Ausübung nicht gesetzlich reguliert ist. Die meisten Ausbildungsberufe in Deutschland fallen in diese Kategorie. Ein Arbeitsvertrag dient als Nachweis des Angebots, und in der Regel muss eine „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“, die Ihr Arbeitgeber ausfüllt, im Visumverfahren eingereicht werden.

🟢 Mindestgehalt: Ihre zukünftige Stelle in Deutschland muss Ihnen ein Bruttojahresgehalt von mindestens 40.770 Euro (Stand 2024) sichern. Die Gehaltsangaben sollten aus dem Arbeitsvertrag hervorgehen, oder Sie werden gemäß eines Tarifvertrags bezahlt. Für Personen über 45 Jahre gilt, dass das Bruttojahresgehalt mindestens 49.830 Euro betragen muss, oder es muss eine angemessene Altersvorsorge nachgewiesen werden.

🟢 Zustimmung zur Beschäftigung: Die Bundesagentur für Arbeit (BA) muss Ihrer Beschäftigung zustimmen. Die BA prüft, ob Ihre Arbeitsbedingungen (Gehalt, Arbeitszeit) mit denen inländischer Arbeitnehmer vergleichbar sind. Die Visastelle holt in der Regel diese Zustimmung während des Visumverfahrens ein; Ihr Arbeitgeber muss hierfür das Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ ausfüllen.

Perspektiven mit dem Visum für Berufserfahrene

Ihre Aufenthaltserlaubnis kann in der Regel verlängert werden, solange Ihr Arbeitsverhältnis fortbesteht und Ihr Lebensunterhalt gesichert ist. Nach fünf Jahren in Deutschland können Sie eine unbefristete Niederlassungserlaubnis beantragen, gemäß den allgemeinen Regelungen nach § 9 AufenthG.

4. Visum für die Anerkennungspartnerschaft

Möchten Sie in Deutschland arbeiten und benötigen dafür die Anerkennung Ihrer ausländischen Qualifikation? Mit dem Visum für eine Anerkennungspartnerschaft haben Sie die Möglichkeit, das Anerkennungsverfahren nach Ihrer Einreise in Deutschland durchzuführen und gleichzeitig in Ihrem Beruf zu arbeiten. Dafür benötigen Sie eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16d Abs. 3 AufenthG.

Voraussetzungen für das Visum im Rahmen einer Anerkennungspartnerschaft

🔵 Qualifikation: Sie besitzen einen ausländischen Hochschul- oder Berufsabschluss, wobei der Berufsabschluss eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren in Vollzeit umfassen muss. Ihr Abschluss muss im Land, in dem er erworben wurde, staatlich anerkannt sein. Als Nachweis für den Visumantrag benötigen Sie eine positive Bewertung Ihrer Berufsqualifikation oder eine digitale Zeugnisbewertung bei Hochschulabschlüssen. Diese Nachweise können Sie bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) beantragen.

🔵 Arbeitsplatzangebot: Sie haben ein konkretes Jobangebot eines deutschen Arbeitgebers vorliegen, das in der Regel eine qualifizierte Beschäftigung umfasst. Das bedeutet, dass ein Hochschulabschluss oder eine qualifizierte Berufsausbildung für die Tätigkeit erforderlich ist. Hilfstätigkeiten sind in der Regel ausgeschlossen. Eine Ausnahme gilt für reglementierte Berufe (z. B. Ärzte, Pflegefachkräfte), in denen Sie bis zum Erhalt der Berufsausübungserlaubnis eine Hilfstätigkeit ausüben dürfen.

🔵 Vereinbarung über die Anerkennungspartnerschaft: Sie haben mit Ihrem zukünftigen Arbeitgeber eine schriftliche Vereinbarung getroffen, die Ihnen ermöglicht, das Anerkennungsverfahren im Rahmen Ihrer Beschäftigung durchzuführen. Diese Vereinbarung kann auch Teil des Arbeitsvertrags sein.

🔵 Sprachkenntnisse: Sie verfügen über Deutschkenntnisse auf mindestens A2-Niveau gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER). Für bestimmte Qualifizierungsmaßnahmen können jedoch höhere Sprachkenntnisse erforderlich sein, abhängig von Ihrer Berufsgruppe.

🔵 Geeigneter Arbeitgeber: Ihr Arbeitgeber muss für die Anerkennungspartnerschaft qualifiziert sein, d. h., er sollte bereits Erfahrung in der beruflichen Ausbildung oder Nachqualifizierung haben. Ob der Arbeitgeber geeignet ist, wird im Visumverfahren geprüft, sodass Sie sich darüber keine Gedanken machen müssen.

🔵 Perspektiven des Visums zur Anerkennungspartnerschaft

Der Aufenthaltstitel zur Durchführung des Anerkennungsverfahrens mit gleichzeitiger Beschäftigung wird zunächst für bis zu 12 Monate erteilt. Er kann jährlich verlängert werden, jedoch für maximal drei Jahre. Zusätzlich dürfen Sie neben Ihrer vereinbarten Tätigkeit einer Nebentätigkeit von bis zu 20 Stunden pro Woche nachgehen.

5. Visaoptionen für IT-Fachkräfte

Deutschland bietet attraktive Möglichkeiten für IT-Fachkräfte aus Drittstaaten, also aus Ländern außerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz, um ein Arbeitsvisum zu erhalten. IT-Spezialisten aus Drittstaaten mit ausländischer Qualifikation und umfassender Berufserfahrung können auch ohne formale Berufsanerkennung in einem nicht-reglementierten Beruf in Deutschland arbeiten. Welche Option für Sie infrage kommt, hängt von Ihrer Qualifikation und dem Jobangebot in Deutschland ab.

🟢 Blaue Karte EU: Verfügen Sie über einen offiziell anerkannten Hochschulabschluss oder einen vergleichbaren tertiären Bildungsabschluss im IT-Bereich sowie ein konkretes Jobangebot in Deutschland? Dann könnten Sie die Blaue Karte EU beantragen, vorausgesetzt, Ihr Gehalt erfüllt die festgelegten Mindestanforderungen. Selbst ohne formalen Abschluss haben Sie Anspruch auf die Blaue Karte EU, wenn Sie in den letzten sieben Jahren mindestens drei Jahre relevante Berufserfahrung in einem vergleichbaren IT-Beruf gesammelt haben. Die Blaue Karte EU ist besonders beliebt, da sie viele Vorteile mit sich bringt.

🟢 Visum für Fachkräfte: Sollten Sie eine qualifizierte Ausbildung oder ein Hochschulstudium im IT-Bereich absolviert haben, das in Deutschland anerkannt oder als gleichwertig eingestuft wird, aber die Anforderungen für die Blaue Karte EU nicht erfüllen, kommt möglicherweise eine Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Beschäftigung nach § 18a oder § 18b AufenthG in Betracht.

🟢 Visum für Berufserfahrene: Auch ohne formalen Abschluss können Sie als IT-Spezialist oder -Spezialistin in Deutschland arbeiten, wenn Sie ausreichend Berufserfahrung im IT-Bereich vorweisen können. Hierfür gibt es spezielle Visumsregelungen für erfahrene Fachkräfte.

6. Die Chancenkarte zur Jobsuche

Mit der Chancenkarte (§ 20a AufenthG) können Sie Ihre Möglichkeiten verbessern, in Deutschland Kontakte zu Arbeitgebern zu knüpfen und eine qualifizierte Beschäftigung zu finden.

Voraussetzungen für die Erteilung einer Chancenkarte:

Wenn Sie aus einem Drittstaat außerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz kommen und eine Chancenkarte beantragen möchten, haben Sie zwei Optionen:

🔵 Option 1: Sie besitzen eine ausländische berufliche oder akademische Qualifikation, die in Deutschland vollständig anerkannt ist, oder Sie haben Ihren Abschluss in Deutschland erworben.

🔵 Option 2: Sie erreichen mindestens sechs Punkte im Punktesystem und erfüllen zusätzlich folgende Voraussetzungen:

  • Qualifikation: Sie haben eine staatlich anerkannte berufliche oder akademische Ausbildung abgeschlossen, die mindestens zwei Jahre dauert. Die Anerkennung dieser Qualifikation können Sie online bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) beantragen.
  • Sprachkenntnisse: Sie verfügen über Deutschkenntnisse auf mindestens A1-Niveau (GER) oder über Englischkenntnisse auf mindestens B2-Niveau (GER).

Finanzielle Sicherung:

Unabhängig von der gewählten Option muss Ihr Lebensunterhalt während der Jobsuche in Deutschland gesichert sein. Dies können Sie beispielsweise durch ein Sperrkonto (mindestens 1.027 Euro monatlich für 2024) oder eine Verpflichtungserklärung nachweisen.

Das Punktesystem der Chancenkarte:

Das Punktesystem ist relevant, wenn Sie keinen deutschen Abschluss oder keine vollständige Anerkennung Ihrer ausländischen Qualifikation nachweisen können. Punkte können in folgenden Kategorien gesammelt werden:

  • Gleichwertigkeit der Qualifikation: Teilweise Anerkennung Ihrer ausländischen Qualifikation bringt 4 Punkte.
  • Qualifikation im Mangelberuf: Haben Sie eine Qualifikation in einem Mangelberuf, erhalten Sie 1 Punkt. Welche Berufe als Mangelberufe gelten, erfahren Sie in der Liste der Mangelberufe.
  • Berufserfahrung: 2 Jahre Berufserfahrung innerhalb der letzten 5 Jahre bringen 2 Punkte, 5 Jahre innerhalb der letzten 7 Jahre bringen 3 Punkte.
  • Sprachkenntnisse: Deutschkenntnisse über A1-Niveau werden mit bis zu 3 Punkten bewertet, zusätzlich gibt es 1 Punkt für Englischkenntnisse auf C1-Niveau oder Muttersprachlerstatus.
  • Alter: Wenn Sie unter 35 Jahre alt sind, erhalten Sie 2 Punkte, zwischen 35 und 40 Jahren gibt es 1 Punkt.
  • Voraufenthalt in Deutschland: Ein früherer Aufenthalt von mindestens 6 Monaten in den letzten 5 Jahren bringt 1 Punkt.
  • Potenzial des Ehepartners: Wenn Ihr Ehepartner ebenfalls die Voraussetzungen für die Chancenkarte erfüllt, erhalten Sie 1 Punkt.

Perspektiven der Chancenkarte:

Die Chancenkarte wird zunächst für maximal ein Jahr ausgestellt, in dem Sie nach einer Erwerbstätigkeit suchen oder sich selbstständig machen können. Während dieser Zeit dürfen Sie Nebenbeschäftigungen von bis zu 20 Stunden pro Woche sowie Probebeschäftigungen von maximal zwei Wochen pro Arbeitgeber ausüben.

Sobald Sie eine Beschäftigung, Ausbildung oder Selbstständigkeit gefunden haben, können Sie bei der Ausländerbehörde einen entsprechenden Aufenthaltstitel beantragen. Erfüllt die Stelle die Anforderungen einer qualifizierten Beschäftigung, kann Ihre Chancenkarte um bis zu zwei Jahre verlängert werden (Folge-Chancenkarte).

Weitere Informationen zum Thema "Arbeiten in Deutschland" finden Sie auf dem Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland unter https://www.make-it-in-germany.com/de/visum-aufenthalt/arten.

Titelbildquelle: Authentic Stock photos by Vecteezy